Kardiologische Untersuchungen in unserer Praxis
Weshalb werden die Kosten eventuell nicht vollständig
von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen?
Verwirrung um die Definition des Begriffs „Facharzt“:
Um in Deutschland als Arzt/Ärztin arbeiten zu können, ist im Anschluss an das Medizinstudium eine mehrjährige Ausbildung zum Facharzt in einem medizinischen Teilgebiet notwendig. Beispiele sind: Facharzt für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Innere Medizin (Internistin), Facharzt für Chirurgie, Fachärztin für Gynäkologie usw. Zusätzlich kann sich ein Facharzt auf einem Spezialgebiet seines Interesses weiterbilden. So gibt es auf dem Gebiet der Chirurgie beispielsweise die Zusatzbezeichnungen Gefäß- oder Unfallchirurgie, auf dem Gebiet der Inneren Medizin die Zusatzbezeichnungen Gastroenterologie, Nephrologie oder Kardiologie.
Will sich ein Arzt/eine Ärztin in einer Praxis niederlassen, muss er/sie bei der kassenärztlichen Vereinigung (KV) des jeweiligen Bundeslandes eine Zulassung beantragen. Die KVen haben die Aufgabe, die kassenärztliche Versorgung sicherzustellen. Laut § 73 SGB V gliedert sich die diese in Deutschland in die
hausärztliche und die
fachärztliche Versorgung. Der Begriff Facharzt ist hier allerdings anders definiert als oben beschrieben, denn
jeder Hausarzt/jede Hausärztin ist auch ein Facharzt/eine Fachärztin - nämlich für Allgemeinmedizin oder für Innere Medizin. Ein Facharzt/eine Fachärztin für Innere Medizin muss sich entscheiden, ob er/sie an der hausärztlichen oder an der fachärztlichen Versorgung teilnimmt.
Ich selbst habe mich als Facharzt für Innere Medizin mit Zusatzbezeichnung Kardiologie für die hausärztliche Versorgung entschieden. Hinsichtlich der Abrechenbarkeit meiner Leistungen muss ich mich wie jeder niedergelassene Arzt an die Vorgaben der KV halten. Bezüglich der kardiologischen Leistungen bedeutet dies, dass ich die Ultraschalluntersuchung des Herzens (Echokardiographie) sowie der Halsschlagadern (Carotisduplexsonographie) nicht über die gesetzliche Krankenversicherung abrechnen darf. Das Ruhe-, Belastungs- und 24h-EKG hingegen sind abrechenbar.
Unser Angebot:
In unserer
kardiologischen Sprechstunde bieten wir sämtliche genannten Leistungen an. Die Ultraschalluntersuchung des Herzens und der Halsschlagadern stellen wir als Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) für 69 bzw. 42 Euro in Rechnung (siehe auch unser
Preisverzeichnis). Die Kosten der übrigen Leistungen werden von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.